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Warum ‚nicht grün‘ mitunter grüner ist als ‚dunkelgrün‘

23. Apr 2023

Es hat sich eingebürgert, Produkte mit dem Label Artikel 9 als „dunkelgrün“, also als in hohem Maße Nachhaltigkeitszielen dienend, zu bezeichnen, während Artikel 8 mit „hellgrün“ in Verbindung gebracht wird und sich für viele Investoren als Mindestvoraussetzung für ein Engagement etabliert hat, Artikel-6-Produkte hingegen als „nicht grün“, da vermutet wird, dass sie keinen Nachhaltigkeitszielen dienen, schreibt Dirk Hasselbring von d.i.i. am 19.4. auf INSTIUTIONAL MONEY. Insbesondere Immobilienfondsmanager ließen sich dadurch zu Fehlallokationen verleiten, was die Nachhaltigkeitsziele konterkariere. Denn so bevorzugten sie Vehikel, die in Neubauobjekte investierten, die von Beginn an einen zeitgemäßen und hohen energetischen Standard aufwiesen. Anlagestrategien, die sich auf Bestandsimmobilien konzentrierten, um diese energetisch zu ertüchtigen, hätten es dagegen schwerer, da das Portfolio im Durchschnitt einen niedrigeren energetischen Standard aufweise als ein reines Neubauportfolio. Doch zum Erreichen der Klimaziele sei die energetische Ertüchtigung des Bestandes erheblich wichtiger als Neubau. Zudem biete diese Auslegung der Offenlegungsverordnung Anreize für „unnötigen Neubau“, der aber durch Herstellung und Transport der Baumaterialen und den Bauprozess selbst deutlich mehr Treibhausgasemissionen verursache als Sanierungen, was aber bei der Auslegung der Offenlegungsverordnung nicht berücksichtigt werde. Anleger in Immobilienfonds sollten deshalb genau hinschauen, denn das Sanieren von Wohnimmobilien-Portfolios erweise sich bei genauerer Betrachtung als ökologisch vorteilhafter, als es die Einstufung nach den Kategorien der Offenlegungsverordnung suggeriere. Und „profitabel durchführbar sind sie allemal“, schreibt Hasselbring.