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Wie Mieter und Vermieter mit dem neuen Kündigungsschutz umgehen

5. Apr 2020

Darüber, wie Mieter und Vermieter mit dem seit dem 1. April geltenden Gesetz zum Kündigungsschutz bei durch die Corona-Krise bedingten Mietrückständen umgehen oder umgehen sollten, schreiben DIE WELT am 30.3, die IMMOBILIEN ZEITUNG am 2.4. und die FAZ am 3.4. Wer infolge der Corona-Krise Einnahmen in einer Höhe verliere, die es ihm unmöglich mache, seine Miete weiter zu bezahlen, solle deshalb nicht seine Wohnung oder seine Gewerberäume verlieren. Allerdings sind die neuen ‚Vertragsrechtlichen Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie‘ denkbar knapp formuliert und Anwälten zufolge vielseitig interpretierbar, schreibt DIE WELT. Laut Gesetz müssten die Mieter glaubhaft machen, dass sie infolge der Corona-Pandemie in Schwierigkeiten seien, doch ob das schriftlich erfolgen müsse oder eine mündliche Mitteilung ausreiche, bleibe offen. Das Bundesjustizministerium rate dazu, sich immer mit dem Vermieter in Verbindung zu setzen. Der FAZ vom 3.4. zufolge warnt der IVD davor, leichtfertig mit der Regelung umzugehen. Wer nicht in Not sei und beispielsweise noch Rücklagen habe, riskiere die Kündigung, wenn er seine Miete nicht zahle. Viele Wohnungsmieter ziehen es anscheinend ohnehin vor, ihre Miete weiter zu zahlen, schreibt die IMMOBILIEN ZEITUNG. Bislang sei der Ansturm der Wohnungsmieter auf die neue gesetzliche Möglichkeit der Mietstundung ausgeblieben. LEG beispielsweise habe 136.000 diesbezügliche Anfragen erhalten, doch nur die wenigsten davon mündeten in konkrete Stundungen. Das liege vermutlich daran, dass LEG wie viele andere Wohnungsunternehmen von sich aus ein eigenes Corona-Hilfspaket für ihre Mieter entwickelt habe.