Neue Sonderregelung für Gewerbemieter
20. Dez 2020
20. Dez 2020
Die Beschlüsse des Bundestags zum zweiten harten Lockdown haben auch Folgen für die Anwendung des Gewerbemiet- und -pachtrecht, schreiben DIE WELT am 16.12. und die IMMOBILIEN ZEITUNG am 17.12. Vor dem Hintergrund der Annahme, dass die Geschäftsgrundlage jener Akteure, die von staatlich angeordneten Corona-Maßnahmen betroffen seien, massiv beeinträchtigt sei, weil „erhebliche (Nutzungs-)Beschränkungen“ und eine „schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage“ sei es für Gewerbemieter möglich, sich bei Verhandlungen mit ihrem Vermieter über eine niedrigere Miete auf § 313 BGB zu berufen. Dieser erlaube das Anpassen von Verträgen, wenn das Festhalten daran einer Partei aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar sei. Profitieren könnten von der neuen Regelung Gewerbemieter wie Geschäfte, Hotels, Restaurants oder Fitnessstudios, die aufgrund Corona ganz oder teilweise geschlossen seien.