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Die Auswirkungen der neuen Energiepolitik auf die Wohn- und Immobilienwirtschaft

16. Jan 2022

Über das jüngst vorgestellte energiepolitische Programm des Bundeswirtschafts- und Klimaschutzministers Robert Habeck (Grüne) und seine zu erwartenden Auswirkungen auf die Wohn- und Immobilienwirtschaft schreiben die FAZ am 11.1., das HANDELSBLATT am 12.1., die IMMOBILIENZEITUNG am 13.1. und weitere Medien. Auch für den Gebäudebereich, der den Emissionsminderungszielen deutlich hinterherhinke, seien einige neue Regelungen geplant. Ziel sei, dass 2030 die Hälfte aller Wärme treibhausgasneutral produziert werde. Um das zu erreichen, solle ein geändertes Gebäudeenergiegesetz dafür sorgen, dass schon von 2025 an jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werde. Außerdem sei ein Solarbeschleunigungsgesetz geplant. Insbesondere der Plan, Solarstromerzeugung bei gewerblichen Neubauten zur Pflicht und bei privaten Neubauten zur Regel zu machen, stoße allerdings in der Branche teils auf Kritik, auch wenn die Branchenteilnehmer die Forcierung des Einsatzes von Solarenergie grundsätzlich begrüßten. Ingo Weiß von Driven fordert HANDELSBLATT INSIDE REAL ESTATE vom 11.1. zufolge, dass eine Solarpflicht auf Bundesebene sinnvolle Ausnahmen beinhalten müsse, etwa für denkmalgeschützte Gebäude oder wenn die Dachfläche eines Neubaus ausschließlich nach Norden ausgerichtet werden könne. Christian Osthus vom IVD gehe noch weiter und sage laut der IMMOBILIENZEITUNG online vom 12.1.: „Ein Bauherr und Eigentümer muss selbst entscheiden können, ob die Dachfläche seines Hauses für die Installierung einer Photovoltaikanlage geeignet ist.“ Würden die Rahmenbedingungen so gestaltet, dass die Installation von Solarpanels wirtschaftlich attraktiv sei, sei eine verpflichtende Regelung auch gar nicht nötig. Die Pläne für neue rechtliche Regelungen des sogenannten Mieterstroms hingegen begrüße der IVD. Es sei sinnvoll, wenn Mieter dazu verpflichtet würden, „den Strom wie die in der Mietsache erzeugte Wärme abzunehmen. Für den Teil, der nicht am Gebäude produziert wird, muss der Mieter den Versorger aus europarechtlichen Gründen weiterhin frei wählen können.“