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Warum die EU-Taxonomieverordnung weder hinreichend noch alternativlos ist

27. Nov 2022

Oft werden die EU-Offenlegungs- und die Taxonomieverordnung in einem Atemzug genannt, schreibt Hannah Helmke von right. based on science in TIAM ECO/2022. Der gängigen Lesart zufolge schreibe die Offenlegungsverordnung vor, welche Informationen veröffentlicht und welche Angaben gemacht werden müssten, damit ein Anlageprodukt als „nachhaltig“ vertrieben werden dürfe, und was unter „Nachhaltigkeit“ einzelner Assetklassen genau zu verstehen sei, werde durch die EU-Taxonomieverordnung geregelt. Doch der Einklang der beiden Verordnungen sei längst nicht so eindeutig. Stattdessen deute vieles darauf hin, dass reine Taxonomiekonformität zukünftig nicht ausreichen dürfte, um ein Finanzprodukt als nachhaltig (Artikel 8) oder gar als Impact-Produkt (Artikel 9) deklarieren zu dürfen. Es gebe auch alternative Wege, Nachhaltigkeit zu definieren, und selbst wenn die Erfüllung der Taxonomie-Anforderungen zur notwendigen Bedingung werden sollte, damit ein Fonds als „dunkelgrün“ im Sinne von Artikel 9 gelten könne, werde sie absehbar keine hinreichende Bedingung darstellen, schreibt Helmke und nimmt dies zum Anlass, mit den Unklarheiten aufzuräumen und Alternativen aufzuzeigen.