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Warum die Vorbereitung auf Artikel 7 SFDR schon jetzt beginnen sollte

19. Jun 2022

Darüber, was der ‚Nachzügler‘-Artikel 7 der EU-Offenlegungsverordnung insbesondere für größere Fondshäuser bzw. Service-KVGs bedeutet, schreibt INSTITUTIONAL MONEY am 17.6. Zwar finde der Artikel erst zum Jahreswechsel 2022/23 Anwendung, doch müsse die Fondswirtschaft schon jetzt an die Umsetzung gehen, sage Robert Bluhm von Universal Investment. Artikel 7 SFDR fordere von den Fondsanbietern zu erklären, ob sie die wesentlichen nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen ihrer Investments, die sogenannten „Principal Adverse Impact“-Indikatoren (PAI), in ihrem Portfolio hinreichend berücksichtigten und ob Informationen über die wichtigsten PAIs verfügbar seien, die nach Artikel 11 SFDR offenzulegen seien. Für größere Fondshäuser bzw. Service-KVGs mit stark diversifizierten Fonds oder einer breiten Fondspalette bedeute dies einen erheblichen administrativen Aufwand, gerade angesichts teilweise noch bestehender definitorischer Unklarheiten. Deshalb auch habe der Gesetzgeber der Branche für die Umsetzung wesentlich mehr Zeit eingeräumt als für das Gros der Offenlegungsverordnung – Zeit, die sie nutzen sollte, wie Bluhm rate.